Sofern C.________ darauf hingewiesen wird, dass die Nichtbefolgung von angeordneten Massnahmen zu einer Kürzung der finanziellen Unterstützung führen kann, kann darin keine Erpressung begründet werden. Zudem fehlt es an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht, die in subjektiver Hinsicht gegeben sein müsste. 2.2.5. Ehrverletzungen Trotz mehrfacher Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar sowie am 10. April 2018 unterlässt es C.________ zu konkretisieren, wie genau sein Ruf, als ehrbarer Mensch zu gelten, geschädigt worden sei.