_ wurde nicht unter Androhung ernstlicher Nachteile dazu bewogen, an Integrationsprogrammen weiter teilzunehmen. Das Tatbestandmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile ist nicht erfüllt, wenn mit rechtmässigen Mitteln gedroht wird, um einen liquiden oder allenfalls auch nur berechtigten Anspruch durchzusetzen (DONATSCH in: OFK-StGB, 19. Aufl., Art. 156 N 6). Gemäss Gesetz können Leistungskürzungen als Sanktion vorgesehen werden, wenn eine unterstützte Person Auflagen nicht erfüllt oder ihre Pflichten verletzt (SKOS-Richtlinien 04/05, A. 8.2). Sofern C.__