6 2.2.4. Erpressung Wegen Erpressung wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB). C.________ wurde nicht unter Androhung ernstlicher Nachteile dazu bewogen, an Integrationsprogrammen weiter teilzunehmen.