Die Tatsache alleine, dass ein solches angeordnet wurde, begründet noch keinen Verdacht auf Sozialversicherungsbetrug. Die Anordnung an sich ist rechtens, sofern es hinsichtlich der Arbeitsintegration erforderlich ist, dass weitere medizinische Abklärungen gemacht werden müssen (Art. 50 Abs. 3 SHG).