Aus den Schreiben von C.________ geht hervor, dass er bis anhin nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. Es ist nichts ersichtlich, was darauf hinweisen würde, dass ihm diese Gelder bzw. Leistungen nicht zustehen würden. Ob das fragliche psychiatrische Gutachten unwahre oder unvollständige Angaben enthält, kann nicht beurteilt werden, da es nach Sachverhalt gar nicht erstellt wurde. Die Tatsache alleine, dass ein solches angeordnet wurde, begründet noch keinen Verdacht auf Sozialversicherungsbetrug.