2.2.3. Sozialversicherungsbetruq Gemäss Art. 148a StGB macht sich strafbar, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise jemanden irre führt oder in einem Irrtum bestärkt, so dass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zusteht. Die Geldleistungen, die die S.________ Stiftung und die E.________ für das Anbieten von Integrationsprogrammen erhalten, sind, wie bereits ausgeführt, gesetzeskonform und basieren auf einem Vertragsverhältnis. Aus den Schreiben von C._