Sofern sich C.________ selbst als Geschädigter sieht, ist kein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden ersichtlich. Sieht C.________ den Sozialdienst als Geschädigten, fehlt es ihm als Getäuschten und als Teilnehmer der lntegrationsmassnahme an der vorausgesetzten Verfügungsmacht über die Gelder des Sozialdienstes. Vorliegend sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt. Bei keiner der beschuldigten Personen ist der Verdacht einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht begründet. 2.2.3. Sozialversicherungsbetruq Gemäss Art.