5 i.V.m Art. 35 Abs. 1 und 2 SHG gehört es in den Aufgabenbereich des Sozialdienstes, lntegrationsmassnahmen, wie die von C.________ beschriebenen, anzuordnen. Ist der Betroffene mit der Anordnung einer Massnahme oder dem Vorgehen des Sozialdienstes oder den öffentlichen oder privaten Leistungserbringern nicht einverstanden, steht ihm der verwaltungsrechtliche Beschwerdeweg gemäss Art. 52 SHG offen. 2.2.2. Betrug Gemäss Art.