Im Gegenzug verpflichtet er sich nach Art. 28 SHG, dem Sozialdienst einerseits die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie andererseits dessen Weisungen zu befolgen, das Erforderliche zur Vermeidung, Behebung oder Verminderung der Bedürftigkeit selber vorzukehren und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit, e