__ verwiesen hat, begründet kein strafbares Verhalten i.S.v. Art. 312 StGB. Die Sozialhilfe hat zum Zweck, die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung zu sichern und jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens zu ermöglichen (Art. 1 SHG). Jeder, der für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat einen Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 SHG). Im Gegenzug verpflichtet er sich nach Art.