Einen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB begehen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die ihm verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIMGARTNER in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Art. 312 StGB, N 7). Aus den eingereichten Schreiben von C._