Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Entscheid 66_830/2013 vom 10.12.2013, E. 1.4.). Es wird in der umfangreichen Anzeige nur ungenügend konkretisiert, wie sich die aufgeführten Tatbestände tatsächlich und konkret verwirklicht haben sollen.