Blosse Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017/ 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: 2.2. C.________ ist der Aufforderung der Staatsanwaltschaft seine globalen Vorwürfe zu konkretisieren unzureichend nachgekommen.