Zudem beschuldigt der Beschwerdeführer die Polizisten des versuchten Mordes. Diese hätten ihn hinterrücks erschossen, wenn er nicht von sich aus die Konfrontation mit ihnen gesucht hätte. Die Polizisten seien von der Gemeindeverwaltung D.________(Ortschaft) «gebrieft», möglicherweise bestochen worden. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan-