___ eingeschaltet worden. R.________, Vizepräsidentin der KESB Q.________, habe eine Besprechung mit ihm zusammen mit seiner Therapeutin gefordert. Dadurch sei versucht worden, ihn auf Umwegen über seine Therapeutin unter Druck zu setzen und ihn zu nötigen, sich gegen seinen Willen aussergerichtlich zum hängigen Strafverfahren zu äussern. Dies alles habe zu «verheerenden Konsequenzen» für ihn geführt. Er sei bis heute von der Sozialhilfe abhängig. Der Beschwerdeführer sieht hinter all diesen Geschehnissen die Beschuldigte 1 als Drahtzieherin.