Eine Strafanzeige gegen F.________ sowie gegen die vorliegend Beschuldigten wegen weiterer Delikte ist bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Der Beschwerdeführer hat offenbar zwischenzeitlich auch Strafanzeige gegen F.________ eingereicht (vgl. die Anzeige vom 4. Juli 2018). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers beziehen sich hauptsächlich auf die Beschuldigte 1, weshalb diese als solche separat bezeichnet wurde. Die weiteren Beschuldigten wurden als Beschuldigte 2 (weitere Personen/B.________) zusammengefasst.