Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die vorstehend genannten Mitarbeiter des Sozialdienstes, die Mitarbeiter der Stiftung E.________, M.________, N.________ und O.________, die Gemeinderätin P.________, die Vizepräsidentin der KESB Q.________, R.________, sowie weitere, unbekannte Personen (insbesondere zwei Polizisten) wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Sozialversicherungsbetrugs, Erpressung, Ehrverletzung sowie versuchten Mordes den Verfahrensgegenstand. Eine Strafanzeige gegen F.__