Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neu Verfehlungen von F.________ (Mitarbeiterin der IV-Stelle Kanton Bern) geltend macht und die im vorliegenden Verfahren beschuldigten Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________(Ortschaft) (A.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________) zusätzlich der ungetreuen Amtsführung bezichtigt, ist hierauf nicht einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt.