Unterbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 und 1P.103/2004 vom 28. Mai 2004 E. 3). Gleiches