Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_ 362/2018 vom 15. August 2018 nicht ein. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. August 2018 erneut aufgefordert worden war, eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten, ging diese am 27. September 2018 innert gewährter Fristerstreckung ein. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).