Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die angezeigten Personen an die Hand zu nehmen. Am 5. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_ 362/2018 vom 15. August 2018 nicht ein.