Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 289 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 weitere Personen des Sozialdienstes D.________(Ortschaft), des Gemeinderats D.________(Ortschaft), der Stiftung E.________, der KESB Q.________ sowie B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Erpressung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. Juni 2018 (BM 17 55580) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen die Sozialarbeiterin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und weitere, teilweise unbekannte Personen des Sozialdienstes D.________(Ortschaft), des Gemeinde- rats D.________(Ortschaft), der Stiftung E.________ sowie der Polizei wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Sozialversicherungsbetrugs, Erpressung, Ehrverlet- zung und versuchtem Mord, angeblich begangen in der Zeit vom 20. September 2010 bis 27. Februar 2018, nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerde- führer am 23. Juni 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren ge- gen die angezeigten Personen an die Hand zu nehmen. Am 5. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_ 362/2018 vom 15. August 2018 nicht ein. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. August 2018 erneut aufgefordert worden war, eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten, ging diese am 27. September 2018 innert gewährter Fristerstreckung ein. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Legitimation zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegeben. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu kon- stituieren, hinzuweisen, wenn sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Un- terbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszu- gehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 und 1P.103/2004 vom 28. Mai 2004 E. 3). Gleiches 2 gilt, wenn – wie hier – kein Vorverfahren eröffnet wurde. Mit Einreichung der Be- schwerde hat der Beschwerdeführer sinngemäss bekundet, Parteirechte ausüben zu wollen. Er ist folglich zur Beschwerdeführung befugt. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neu Verfehlungen von F.________ (Mitarbeiterin der IV-Stelle Kanton Bern) geltend macht und die im vorliegenden Verfahren beschuldigten Mitarbeiter des Sozialdienstes D.________(Ortschaft) (A.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________) zusätzlich der ungetreuen Amtsführung bezichtigt, ist hierauf nicht einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die vorstehend genannten Mitarbeiter des Sozialdienstes, die Mitarbeiter der Stiftung E.________, M.________, N.________ und O.________, die Gemeinderätin P.________, die Vizepräsidentin der KESB Q.________, R.________, sowie weitere, unbekannte Personen (insbesondere zwei Polizisten) wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Sozia- lversicherungsbetrugs, Erpressung, Ehrverletzung sowie versuchten Mordes den Verfahrensgegenstand. Eine Strafanzeige gegen F.________ sowie gegen die vorliegend Beschuldigten wegen weiterer Delikte ist bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Der Beschwerdeführer hat offenbar zwischenzeitlich auch Strafanzeige gegen F.________ eingereicht (vgl. die Anzeige vom 4. Juli 2018). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers beziehen sich hauptsächlich auf die Beschuldigte 1, weshalb diese als solche separat bezeichnet wurde. Die weiteren Beschuldigten wurden als Beschuldigte 2 (weitere Personen/B.________) zusammengefasst. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird – gleichermassen wie in der Nichtanhandnahmeverfügung – darauf verzichtet, diesen den vorliegenden Beschluss mitzuteilen. 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 22. Dezember 2017, er- gänzt mit Eingaben vom 24. Januar, 18. April, 25. April, 30. April und 24. Mai 2018, im Wesentlichen geltend, dass die Invalidenversicherung durch das Verhalten der Gemeinden um Milliarden betrogen werde. Diesen Grundsachverhalt veranschau- licht er durch das von ihm angeblich in der Gemeinde D.________(Ortschaft) Er- lebte. Der Beschwerdeführer schildert, im Juli 2010 habe ihn G.________ (Mitar- beiterin Sozialdienst D.________(Ortschaft)) bei einem Integrationsprogramm an- gemeldet bzw. ihn dazu bewegt, an diesem teilzunehmen. G.________ habe ihm auf den finanziellen Aspekt angesprochen versichert, «dass der Sozialdienst von seiner Arbeit im Integrationsprogramm zwecks Finanzierung seines Grundbetrags partizipieren werde». Mit Verzögerung aufgrund eines Unfalls habe er im Februar 2011 seine Arbeit in der Stiftung S.________ aufgenommen. Kurze Zeit später, im Juni 2011, habe er zur Stiftung E.________ gewechselt. Im Rahmen des dortig ab- solvierten Integrationsprogramms sei er von seinen Vorgesetzten N.________, O.________ und M.________ in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst D.________(Ortschaft) aufgefordert worden, ein psychiatrisches Gutachten über sich erstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer will darin einen Sozialversiche- 3 rungsbetrug aufgedeckt sehen. Die Teilnehmer des Integrationsprogramms sollen dazu bewegt werden, ein psychiatrisches Gutachten über sich erstellen zu lassen, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Das Gutachten werde dann verwendet, um bei der Invalidenversicherung unzulässigerweise Gelder zu er- schleichen. Für den Beschwerdeführer liegt die Möglichkeit einer solchen Vorge- hensweise auf der Hand, da er bzw. der Sozialdienst D.________(Ortschaft) für die von ihm geleistete Arbeit bei den beiden Stiftungen entgegen den Ausführungen der Sozialarbeiterin kein Geld erhalten habe, sondern umgekehrt der Sozialdienst bezahlt habe, damit er dort arbeiten dürfe. Es sei versucht worden, ihn zum Sozial- versicherungsbetrug zu erpressen. Infolge seiner Weigerung, sich an diesem zu beteiligen, sei ihm im Juli 2012 gekündigt worden. Man habe an ihm ein Exempel statuieren wollen, um die anderen Teilnehmer zur Mitwirkung am Sozialversiche- rungsbetrug zu bewegen. Ende September 2012 habe er einen Abschlussbericht der Stiftung E.________ erhalten, in welchem gegen ihn eine Menge frei erfunde- ner Anschuldigungen und Vorwürfe geäussert worden seien. Dadurch hätten sich die Verantwortlichen der Stiftung E.________ des Betrugs, der Ehrverletzung, der mehrfachen Erpressung etc. strafbar gemacht. Im Dezember 2017 sei die KESB Q.________ eingeschaltet worden. R.________, Vizepräsidentin der KESB Q.________, habe eine Besprechung mit ihm zusammen mit seiner Therapeutin gefordert. Dadurch sei versucht worden, ihn auf Umwegen über seine Therapeutin unter Druck zu setzen und ihn zu nötigen, sich gegen seinen Willen aussergericht- lich zum hängigen Strafverfahren zu äussern. Dies alles habe zu «verheerenden Konsequenzen» für ihn geführt. Er sei bis heute von der Sozialhilfe abhängig. Der Beschwerdeführer sieht hinter all diesen Geschehnissen die Beschuldigte 1 als Drahtzieherin. Diese habe sich mit den bereits erwähnten Personen des Sozial- dienstes D.________(Ortschaft), der Stiftung E.________ und der KESB Q.________ sowie mit I.________, K.________, J.________, H.________, Mitar- beiter des Sozialdienstes D.________(Ortschaft), und P.________, Gemeinderätin D.________(Ortschaft), mehrfach des Amtsmissbrauchs, der Ehrverletzung, der Erpressung und des Sozialversicherungsbetrugs schuldig gemacht. Weiter zeigt der Beschwerdeführer einen Vorfall vom 27. Februar 2018 an. Am be- sagten Tag sei er in D.________(Ortschaft) einer Personenkontrolle durch zwei unbekannte Polizisten unterzogen worden. Anlässlich dieser Kontrolle sei er mit den Worten «Was? Einer wie du ist First Responder?» beleidigt und angepöbelt worden. Die Personenkontrolle sei nicht nach regulären Vorschriften erfolgt. Er sei durch die Äusserung der Polizisten in seiner Ehre verletzt worden. Zudem beschul- digt der Beschwerdeführer die Polizisten des versuchten Mordes. Diese hätten ihn hinterrücks erschossen, wenn er nicht von sich aus die Konfrontation mit ihnen ge- sucht hätte. Die Polizisten seien von der Gemeindeverwaltung D.________(Ortschaft) «gebrieft», möglicherweise bestochen worden. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- 4 handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017/ 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: 2.2. C.________ ist der Aufforderung der Staatsanwaltschaft seine globalen Vorwürfe zu konkretisie- ren unzureichend nachgekommen. Seine allgemeinen Beschuldigungen genügen nicht, um ei- nen Anfangsverdacht nach Art. 309 Abs.1 lit. a StPO zu begründen, womit es an einer Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung fehlt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat ergibt (vgl. Entscheid 66_830/2013 vom 10.12.2013, E. 1.4.). Es wird in der umfangreichen Anzeige nur ungenügend konkretisiert, wie sich die aufgeführten Tatbestände tatsächlich und konkret verwirklicht haben sollen. Ein Grossteil der von C.________ geäusserten Anschuldigungen sind weder näher begründet noch belegt. Soweit ersichtlich zeigt C.________ mehrfach Amtsmissbrauch, Betrug bzw. Sozialversiche- rungsbetrug, Erpressung und diverse Ehrverletzungen an. 2.2.1. Amtsmissbrauch Einen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB begehen Mitglieder einer Behörde oder Be- amte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zufügen. Ein Missbrauch der Amtsge- walt liegt vor, wenn der Täter die ihm verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIMGARTNER in: BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Art. 312 StGB, N 7). Aus den eingereichten Schreiben von C.________ geht nicht klar hervor, inwiefern sich die Be- schuldigten des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben sollen bzw. inwiefern sie ihre Macht- befugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen. Dass der Sozialdienst D.________(Ortschaft) ihn an ein Integrationsprogramm eines privaten Leistungserbringer wie die S.________ Stiftung oder E.________ verwiesen hat, begründet kein strafbares Verhalten i.S.v. Art. 312 StGB. Die Sozialhilfe hat zum Zweck, die gemeinsame Wohl- fahrt der Bevölkerung zu sichern und jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens zu ermöglichen (Art. 1 SHG). Jeder, der für seinen Lebensunter- halt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat einen An- spruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 SHG). Im Gegenzug verpflichtet er sich nach Art. 28 SHG, dem Sozialdienst einerseits die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie andererseits dessen Weisungen zu befolgen, das Erforderliche zur Vermeidung, Behebung oder Verminderung der Bedürftigkeit selber vorzukehren und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit, e 5 i.V.m Art. 35 Abs. 1 und 2 SHG gehört es in den Aufgabenbereich des Sozialdienstes, lntegrati- onsmassnahmen, wie die von C.________ beschriebenen, anzuordnen. Ist der Betroffene mit der Anordnung einer Massnahme oder dem Vorgehen des Sozialdienstes oder den öffentlichen oder privaten Leistungserbringern nicht einverstanden, steht ihm der ver- waltungsrechtliche Beschwerdeweg gemäss Art. 52 SHG offen. 2.2.2. Betrug Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder ei- nen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemandem durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Gemäss Gesetz können Leistungsangebote der Sozialhilfe auch von privaten Institutionen zur Verfügung gestellt werden. Dies erhöht nicht nur die Vielfalt der Angebote und ermöglicht eine nachhaltigere berufliche Integration, sondern trägt auch zur Gewährleistung einer regionalen Be- reitstellung der Angebote bei. Damit private Arbeitgeber als Leistungserbringer im Sinne des SHG tätig werden, wurde durch Art. 74 ff. SHG die Möglichkeit einer Subventionierung der An- gebote vorgesehen, um so einen materiellen Anreiz für die Wirtschaft zu schaffen (SKOS- Richtlinien 04/05, D. 4-5). Die von C.________ geleistete Arbeit im Rahmen der Integrationsprogramme hat nicht eine Kostendeckung der vom Sozialdienst erhaltenen Gelder zum Zweck, sondern seine berufliche Integration. Der Sozialdienst partizipiert und profitiert insofern an seiner Teilnahme, als dass sie die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöht. C.________ wurde vom Sozialdienst D.________(Ortschaft) dazu bewogen an einem Integrati- onsprogramm teilzunehmen und dort Arbeitsleistungen zu erbringen. Dies gemäss seinen An- gaben im Irrglauben darüber, so die vom Sozialdienst erhaltenen Geldleistungen zu finanzieren. Sofern sich C.________ selbst als Geschädigter sieht, ist kein strafrechtlich relevanter Vermö- gensschaden ersichtlich. Sieht C.________ den Sozialdienst als Geschädigten, fehlt es ihm als Getäuschten und als Teilnehmer der lntegrationsmassnahme an der vorausgesetzten Verfü- gungsmacht über die Gelder des Sozialdienstes. Vorliegend sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt. Bei keiner der beschuldigten Personen ist der Verdacht einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht begründet. 2.2.3. Sozialversicherungsbetruq Gemäss Art. 148a StGB macht sich strafbar, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise jemanden irre führt oder in einem Irr- tum bestärkt, so dass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zusteht. Die Geldleistungen, die die S.________ Stiftung und die E.________ für das Anbieten von Inte- grationsprogrammen erhalten, sind, wie bereits ausgeführt, gesetzeskonform und basieren auf einem Vertragsverhältnis. Aus den Schreiben von C.________ geht hervor, dass er bis anhin nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. Es ist nichts ersichtlich, was darauf hinweisen würde, dass ihm diese Gelder bzw. Leistungen nicht zustehen würden. Ob das fragliche psychiatrische Gutachten unwahre oder unvollständige Angaben enthält, kann nicht beurteilt werden, da es nach Sachverhalt gar nicht erstellt wurde. Die Tatsache alleine, dass ein solches angeordnet wurde, begründet noch keinen Verdacht auf Sozialversicherungs- betrug. Die Anordnung an sich ist rechtens, sofern es hinsichtlich der Arbeitsintegration erforder- lich ist, dass weitere medizinische Abklärungen gemacht werden müssen (Art. 50 Abs. 3 SHG). 6 2.2.4. Erpressung Wegen Erpressung wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB). C.________ wurde nicht unter Androhung ernstlicher Nachteile dazu bewogen, an Integrations- programmen weiter teilzunehmen. Das Tatbestandmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile ist nicht erfüllt, wenn mit rechtmässigen Mitteln gedroht wird, um einen liquiden oder allenfalls auch nur berechtigten Anspruch durchzusetzen (DONATSCH in: OFK-StGB, 19. Aufl., Art. 156 N 6). Gemäss Gesetz können Leistungskürzungen als Sanktion vorgesehen werden, wenn eine unterstützte Person Auflagen nicht erfüllt oder ihre Pflichten verletzt (SKOS-Richtlinien 04/05, A. 8.2). Sofern C.________ darauf hingewiesen wird, dass die Nichtbefolgung von angeordneten Massnahmen zu einer Kürzung der finanziellen Unterstützung führen kann, kann darin keine Er- pressung begründet werden. Zudem fehlt es an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht, die in subjektiver Hinsicht gegeben sein müsste. 2.2.5. Ehrverletzungen Trotz mehrfacher Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar sowie am 10. April 2018 unterlässt es C.________ zu konkretisieren, wie genau sein Ruf, als ehrbarer Mensch zu gelten, geschädigt worden sei. Seine globalen Vorbringen und der Verweis auf das IV-Begleitschreiben begründen keinen hinreichenden Tatverdacht, der nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Strafuntersuchung legitimieren würde. 2.2.6 Weitere Anschuldigungen Die von C.________ geltend gemachten unrechtmässigen Kündigungen sind gegebenenfalls zi- vilrechtlich von Bedeutung und nicht in einem Strafverfahren zu beurteilen. 2.3. Die Geschehnisse vom 27. Februar 2017 gibt C.________ im Schreiben vom 18. April 2018 zur Anzeige. 2.3.1 Beanstandung der Polizeikontrolle Gemäss Art. 27 PolG/BE ist die Polizei dazu befugt, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder, unter den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 PolG/BE, zum Schutz privater Rechte, Personen anzuhalten, ihre Identität festzustellen und abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder nach anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befin- den, gefahndet wird. Eine Personenkontrolle wie von C.________ beschrieben gehört zum Aufgabenbereich der Poli- zei. Sie stand im Zusammenhang mit einem am selben Tag verübten Banküberfall in der Region Bern-Mittelland. Dass C.________ die sich in seinem Gewahrsam befindenden Sachen vorzei- gen bzw. öffnen musste, beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist somit rechtmässig (Art. 27 Abs. 2 PolG/BE). 2.3.2 Ehrverletzungen Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlich- sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakter- lich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (DONATSCH in: OFK-StGB, 19. Aufl. StGB 173 N 2; BGE 131 IV 157). Demnach erfüllen den Tatbestand nur Behauptungen sittlich vorwerfba- ren, unehrenhaften Verhaltens. Die Äusserung „Was? Einer wie Du ist First Responder?" ist nicht geeignet, jemanden in seiner sittlichen Ehre zu verletzen. Wenn diese Äusserung überhaupt eine Herabsetzung der Geltung 7 eines Individuums darstellen kann, dann höchstens in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozia- len Funktion. Dies stellt keine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinn dar. Das Vorliegen einer Ehrverletzung muss verneint werden. 2.3.3 Versuchter Mord Den Spekulationen von C.________ bezüglich versuchtem Mord können auf keiner Weise ge- folgt werden. Es sind keine Indizien ersichtlich, die den Verdacht erwecken würden, dass ein Ta- tentschluss gefällt worden wäre. Die Personenkontrolle und die grosse Polizeipräsenz im Gebiet Bern-Mittelland, die ihn persönlich zu dieser Mutmassung veranlasst haben, stehen, wie oben bereits ausgeführt, in Zusammenhang mit einem Banküberfall. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Sozialversicherungsbetrugs, Erpressung, Ehrverletzung und versuchtem Mord nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.2 hiervor). Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, ist ein Grossteil der vom Beschwerdeführer geäusserten Anschuldigungen trotz Aufforderung der Staatsan- waltschaft, seine globalen Vorwürfe zu konkretisieren, nicht naher begründet wür- den. Die Anschuldigungen des Beschwerdeführers stützen sich auf keine plausible Tatsachengrundlage. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen keine Beweise für die angeblich begangenen Straftaten vor, sondern solche wer- den von ihm lediglich in pauschaler Weise behauptet. Auch in der Beschwerde- schrift vermag der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Vorbringen nicht aufzuzei- gen, dass es handfeste Gründe gibt, die eine Anhandnahme des Verfahrens wegen strafbarer Handlungen gebieten könnte. Wie von der Staatsanwaltschaft einlässlich dargetan wurde, begründet die Tatsa- che allein, dass ein psychiatrisches Gutachten vom Sozialdienst D.________(Ortschaft) angeordnet wurde, keinen Verdacht auf einen Sozialversi- cherungsbetrug. Soweit der Beschwerdeführer vermutet, dass in den Gutachten angeblich nicht bestehende Arbeitsunfähigkeiten attestiert würden, um Leistungen der Invalidenversicherung zu erlangen, handelt es sich hierbei um eine blosse Mutmassung, welcher jeglicher plausiblen Tatsachengrundlage entbehrt. Da offen- sichtlich keine Anhaltspunkte für einen Sozialversicherungsbetrug vorliegen, kann der Beschwerdeführer auch nicht zu einem solchen erpresst worden sein. Betrüge- rische Absichten, welche der Kündigung des Beschwerdeführers bei der Stiftung E.________ zugrunde liegen sollen, sind nicht ersichtlich. Weiter belegt auch das Schreiben der IV-Stelle Kanton Bern vom 1. Juni 2018 nicht, dass zwischen dem Sozialdienst D.________(Ortschaft) und der Invalidenversicherung Absprachen stattgefunden haben. Die IV-Stelle Kanton Bern hat im besagten Schreiben ledig- lich auf ihre gesetzlichen Grundlagen zur Mitwirkungspflicht verwiesen. Gleicher- massen wie in der Sozialhilfe gilt auch bei der Invalidenversicherung eine Mitwir- kungspflicht der gesuchstellenden Person. Der Beschwerdeführer stellt nicht mehr in Abrede, dass die Leistungsangebote der Sozialhilfe auch von privaten Institutionen zur Verfügung gestellt werden können. Er ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei der Stiftung E.________ nicht um ein Integrationsprogramm handelt, sondern es gehe allein um die schamlose Ausbeu- 8 tung sozial benachteiligter Personen. Dadurch sei der Tatbestand des Betrugs ein- deutig erfüllt. Er sei belogen, betrogen und getäuscht worden und es sei ihm ein Vermögensschaden entstanden, weil er bis anhin für die geleistete Arbeit keinen Gegenwert erhalten habe. Insoweit wird auf E. 2.2.2 der angefochtenen Verfügung verwiesen. Es sind keine Anhaltspunkte für einen Betrug ersichtlich. Das Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, er sei belogen und betrogen worden, stellt eine blosse Behauptung dar. Offenbar hat ein Bewerbungscoaching während der Zeit des Be- schwerdeführers in der Stiftung E.________ stattgefunden (vgl. Situationsbericht Sozialdienst D.________(Ortschaft)/IV-Antrag des Beschwerdeführers). Dass der Beschwerdeführer mit diesem nicht zufrieden war, ändert nichts daran, dass dieses stattgefunden hat. Die Stiftung E.________ ist eine private Institution, welche Inte- grationsmassnahmen durchführt. Bei einer Integrationsmassnahme handelt es sich nicht um eine mit einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt vergleichbare Arbeit, sondern es geht darum, die berufliche Integration des Sozialhilfeempfängers in den Arbeitsmarkt zu fördern. Deshalb wird den Sozialhilfeempfängern auch kein eigent- licher Lohn ausbezahlt. Für die Teilnahme an einem Integrationsprogramm werden indes nebst den üblichen Sozialhilfeleistungen Integrationszulagen zugesprochen. Mithin werden die Sozialhilfeempfänger auch für die absolvierten Integrations- massnahmen entschädigt. Da es sich um eine Integrationsmassnahme und nicht um eine Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt handelt, besteht kein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers bei der Stiftung E.________ ergibt sich aus deren Abschlussbericht. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde erneut in pauschaler Weise auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs. Dabei verkennt er, dass entgegen seiner Ausführungen keine Dokumente vorliegen, welche einen Anfangsverdacht konkretisieren resp. Unregelmässigkeiten und Missstände zweifelsfrei beweisen würden. Inwiefern sich die Beschuldigten des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben sollen, ist nach wie vor unklar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die KESB Q.________ vom Sozialdienst in missbräuchlicher Absicht eingeschaltet wurde. Vielmehr ist offensichtlich, dass sich die Situation zwischen dem Beschwer- deführer und dem Sozialdienst als schwierig gestaltete und dass der Beschwerde- führer eine psychiatrische Abklärung verweigerte. Dass deshalb nach Lösungswe- gen gesucht und die KESB als Vermittlerin kontaktiert wurde, kann nicht als treu- widrig bezeichnet werden. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Erpressung anbe- langen, wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan, dass der Hinweis, die Nichtbefolgung von angeordneten Massnahmen könne zu einer Kürzung der fi- nanziellen Unterstützung führen, keine rechtswidrige Androhung ernstlicher Nach- teile darstellt. Leistungskürzungen können als Sanktionen vorgesehen werden, wenn eine unterstützte Person Auflagen nicht erfüllt oder ihre Pflichten verletzt (Art. 36 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [SHG; BSG 860.1]). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm seien die gesamten Sozialhilfebeiträge gekürzt worden, unterlässt er es, dies zu belegen. Wenn er geltend macht, er habe gegen die Leistungskürzung kein Rechtsmittel ergriffen, da er nicht einmal das Geld für eine Briefmarke gehabt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Be- schwerde auch persönlich bei der Rechtsmittelinstanz hätte einreichen können. 9 Der Abschlussbericht der Stiftung E.________ liegt nicht vor. Zudem legt der Be- schwerdeführer nicht dar, inwiefern dieser ehrverletzend sein soll. Allein der Um- stand, dass der Beschwerdeführer mit dem Bericht nicht zufrieden ist, stellt keine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne dar. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch hinsichtlich der gerügten Personenkon- trolle durch die zwei unbekannten Polizisten auszuführen, inwiefern die Art und Weise der Durchführung der Personenkontrolle nicht vorschriftsgemäss gewesen sein soll. Dass Polizisten bewaffnet sind, ist nicht aussergewöhnlich. Zudem fand in der Region Bern-Mittelland am 27. Februar 2017 ein Banküberfall statt, welcher er- höhte Polizeipräsenz gebot. Dass ein Banküberfall stattfand, ergibt sich aus den Medienmitteilungen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem angeblich versuchten Mord erscheinen konstruiert und wenig glaubhaft. Hierfür gibt es keiner- lei Anhaltspunkte. Dass sämtliche Polizisten von D.________(Ortschaft) ihn ken- nen sollten und spätestens während seiner Strassenüberquerung genau gewusst hätten, wer er sei, vermag nicht zu überzeugen. Letztlich räumt auch der Be- schwerdeführer selbst ein, dass er den versuchten Auftragsmord nicht beweisen könne, mithin, dass es sich um eine blosse Vermutung seinerseits handelt. Dies reicht zur Begründung eines hinreichenden Anfangsverdachts nicht aus (vgl. E. 4.1 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verhalten, die Pöbeleien und Beleidigungen der Polizisten seien viel weiter gegangen, als von der Staats- anwaltschaft geschildert, führt er nicht näher aus, inwiefern und worin diese be- standen hätten. Da kein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen, begangen durch die zwei unbekannten Polizisten besteht, ist es nicht zu beanstanden, dass keine weiteren Abklärungen zur Identität der Polizisten getroffen wurden. Es ist nicht ersichtlich, welche «glasklaren Beweise und Belege» sich in den Unter- lagen des Sozialdienstes D.________(Ortschaft) und der Stiftung E.________ be- treffend die angeblich begangenen Straftaten finden sollten. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert. Vielmehr scheint er selbst davon auszugehen, dass sich in den Unterlagen nichts finden lässt (vgl. S. 2 der Strafan- zeige vom 22. Dezember 2017, wonach fehlende Unterlagen zu seinen Gunsten zu werten seien). Eine Edition der Unterlagen, wie auch eine Parteiverhandlung, ist demnach nicht angezeigt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Akten des Sozialdienstes D.________(Ortschaft) einsehen will, hat er sich an den Sozialdienst zu wenden, um einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer kann vor Ort Kopien machen. Eine Aktenherausgabe ist nur Rechtsanwälten vorbehalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es für ihn nicht zumutbar sei, beim Sozialdienst vorzusprechen, weil er davon aus- gehe, dass er beim Betreten des Gebäudes an Leib und Leben gefährdet sei, ent- behren einer sachlichen Grundlage. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Hand- lung der Beschuldigten ersichtlich ist. Mangels Vorliegens eines Tatverdachts fällt von vornherein die Anordnung von Untersuchungshaft wie auch der Erlass von «einstweiligen Verfügungen» ausser Betracht. Die vom Beschwerdeführer bean- tragten «einstweiligen Verfügungen» können ohnehin nicht von den Strafverfol- gungsbehörden angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren ge- 10 gen die Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Si- cherheit in gleicher Höhe verrechnet. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten 1 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt T.________ (mit den Akten) Bern, 10. Oktober 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12