Der Beschwerdeführer legt die Bestimmung der angemessen Entschädigung ins Ermessen der Beschwerdekammer. Die Entschädigung wird somit pauschal festgesetzt auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 18. Juni 2018 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland wird aufgehoben. Die Sache geht zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht zurück.