5. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten von insgesamt CHF 250.00. Auch diese sind vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist beim vorliegenden Verfahrensausgang zudem gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog eine Entschädigung für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer legt die Bestimmung der angemessen Entschädigung ins Ermessen der Beschwerdekammer.