Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Es fehlt eine vollständige Klärung des Sacherhalts und die Klärung erschöpft sich möglicherweise nicht nur im Einholen eines Berichts, weshalb ein kassatorischer Entscheid im Vordergrund steht (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 397 StPO). Zudem steht das Beschleunigungsgebot einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nicht entgegen und ginge dem Beschwerdeführer bei einer Beweiserhebung durch die Beschwerdeinstanz eine Rechtsmittelinstanz verloren.