Der Sachverhalt ist nicht liquid. Es fragt sich, ob die Beweiserhebung im Beschwerdeverfahren durchzuführen oder ob die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren ist ein schriftliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Aus der Schriftlichkeit des Verfahrens folgt, dass sich die Beschwerdeinstanz im Prinzip auf die Akten der Vorinstanz stützt und in der Regel keine Beweise erhebt. Beweiserhebungen der Beschwerdekammer sind indessen nicht per se ausgeschlossen (Art. 389 StPO) und drängen sich in gewissen Konstellationen geradezu auf. Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor.