Da an die Folgen der Beweislosigkeit erhebliche Konsequenzen geknüpft sind (Rechtskraft des Strafbefehls), sich der Beschwerdeführer die (angeblich) zeitlich verzögerte Abstempelung und damit die Verspätung nur mit Fehler bei der Postverarbeitung erklären kann, seine Ehefrau gesehen haben will, wie er die fragliche Briefsendung rechtzeitig eingeworfen habe, kann nicht von weiteren Abklärungen abgesehen werden. Unregelmässigkeiten bei der postalischen Verarbeitung (z.B. verspätete Leerung, zeitweiliger Verlust der Sendung auf dem Weg vom Briefkasten zur Poststelle oder verspätete Bearbeitung des Briefs auf der Poststelle) kön-