Als juristischer Laie musste ihm nicht bewusst sein, wie substantiiert er seine Schilderung darzulegen hat, zumal er vom Gericht lediglich mit allgemein gehaltener Formulierung aufgefordert worden ist, Stellung zu nehmen. Da an die Folgen der Beweislosigkeit erhebliche Konsequenzen geknüpft sind (Rechtskraft des Strafbefehls), sich der Beschwerdeführer die (angeblich) zeitlich verzögerte Abstempelung und damit die Verspätung nur mit Fehler bei der Postverarbeitung erklären kann, seine Ehefrau gesehen haben will, wie er die fragliche Briefsendung rechtzeitig eingeworfen habe, kann nicht von weiteren Abklärungen abgesehen werden.