Dass der Beschwerdeführer den Zeugenbeweis nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht hat, ist nachvollziehbar. Als juristischer Laie musste ihm nicht bewusst sein, wie substantiiert er seine Schilderung darzulegen hat, zumal er vom Gericht lediglich mit allgemein gehaltener Formulierung aufgefordert worden ist, Stellung zu nehmen.