Die Nähe zur Prozesspartei ist lediglich eine Frage der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2016 vom 19. April 2016 E. 2.1, auch zum Folgenden). Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage ist im Licht der gesamten (personen- und situationsbezogenen) Umstände zu prüfen. Auch wenn somit bei der Würdigung der Schilderung der Ehefrau gewisse Zurückhaltung geboten ist, bestehen im jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte, dass ihre Schilderung nachgeschoben und als unglaubhaft bezeichnet werden müsste. Dass der Beschwerdeführer den Zeugenbeweis nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebracht hat, ist nachvollziehbar.