Ehefrau keine Kenntnis gehabt, indessen habe er bereits in seiner Stellungnahme an das Regionalgericht erklärt, dass seine Sendung wohl bei der Post liegen geblieben sei. Vor diesem Hintergrund hätten sich weitere Abklärungen seitens des Gerichts aufgedrängt. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, inwieweit sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren weitere Abklärungen aufgedrängt hätten. Solche sind nun jedenfalls gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde angezeigt. Der Umstand, dass erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe bestätigen, schadet nicht.