Er wehrt sich indessen gegen die Sachverhaltsfeststellung, wonach das Datum des Poststempels auch dem Datum der Postaufgabe entspreche, er somit seine Einsprache – entgegen seinen Ausführungen – erst am 3. Mai 2018 und damit nach Ablauf der Einsprachefrist der Post übergeben haben soll. 4.2 Wie erwähnt begründet der Poststempel die Vermutung, die Sendung sei tatsächlich am fraglichen Tag aufgegeben worden (RIEDO, a.a.O., N. 25 zu Art. 91 StPO). Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer diese Vermutung zu widerlegen vermag. Der Beschwerdeführer macht geltend, den Strafbefehl nach seiner Ferien-