Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 142 V 389 E. 3.3, 117 V 261 E. 3b). Somit obliegt es dem Absender, nachzuweisen, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 5.1, je mit zahlreichen Hinweisen; auch zum Folgenden). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt.