2014, N. 4 zu Art. 91 StPO, mit weiteren Hinweisen). Die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (RIEDO, a.a.O., N. 68 zu Art. 91 StPO, auch zum Folgenden). Die Beweislast trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist, ist doch der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich.