91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Fall von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Die Frist gilt als gewahrt, wenn – soweit hier interessierend – die Einsprache am letzten Tag der Frist bis spätestens 24.00 Uhr der Schweizerischen Post zu Handen der Staatsanwaltschaft übergeben worden ist (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 91 StPO, mit weiteren Hinweisen).