BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Feststellung, wonach seine Einsprache (mangels Rechtzeitigkeit) ungültig sei, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu