_ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde und beantragte, dass in Abänderung des angefochtenen Entscheids die Gültigkeit der Einsprache festzustellen sei. Im Rahmen des Schriftenwechsels verzichteten das Regionalgericht und die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 zugestellt.