Möglicherweise sei die Briefsendung bei der Post liegengeblieben, er möchte jedoch niemandem etwas unterstellen. Sein einziger Fehler sei gewesen, dass er die Einsprache nicht per Einschreiben geschickt habe, was ihm nun eine Lehre sei. Das Regionalgericht schloss in seinem Entscheid vom 18. Juni 2018 auf Verspätung und damit Ungültigkeit der Einsprache. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B._____