und der Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2018 Gelegenheit ein, sich zur Frage der Gültigkeit (Rechtzeitigkeit) der Einsprache zu äussern, wovon A.________ mit Eingabe vom 24. Mai 2018 Gebrauch machte. Darin führte er aus, dass er die Einsprache am 17. April 2018 in den Briefkasten geworfen habe und er sich nicht erklären könne, weshalb diese erst am 4. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen sei. Dies tue ihm leid. Möglicherweise sei die Briefsendung bei der Post liegengeblieben, er möchte jedoch niemandem etwas unterstellen.