Die von A.________ hiergegen eingereichte Einsprache (Datum: 16. April 2018) wurde der Staatsanwaltschaft mit A-Post zugestellt (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 4. Mai 2018) und trug den Poststempel vom 3. Mai 2018. Am 9. Mai 2018 überstellte die Staatsanwaltschaft – zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache – die amtlichen Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht). Dieses räumte A.________ und der Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2018 Gelegenheit ein, sich zur Frage der Gültigkeit (Rechtzeitigkeit) der Einsprache zu äussern, wovon A.________ mit Eingabe vom 24. Mai 2018 Gebrauch machte.