Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 288 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 18. Juni 2018 (PEN 18 443) Erwägungen: 1. A.________ wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Strafbefehl BJS 17 10841 vom 5. April 2018 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 4‘000.00 (Probezeit: 2 Jahre), und einer Verbin- dungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezah- len: 20 Tage) verurteilt. Der Strafbefehl wurde am 16. April 2018 zugestellt. Die von A.________ hiergegen eingereichte Einsprache (Datum: 16. April 2018) wurde der Staatsanwaltschaft mit A-Post zugestellt (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 4. Mai 2018) und trug den Poststempel vom 3. Mai 2018. Am 9. Mai 2018 überstell- te die Staatsanwaltschaft – zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache – die amtlichen Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regio- nalgericht). Dieses räumte A.________ und der Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2018 Gelegenheit ein, sich zur Frage der Gültigkeit (Rechtzeitigkeit) der Einspra- che zu äussern, wovon A.________ mit Eingabe vom 24. Mai 2018 Gebrauch machte. Darin führte er aus, dass er die Einsprache am 17. April 2018 in den Brief- kasten geworfen habe und er sich nicht erklären könne, weshalb diese erst am 4. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen sei. Dies tue ihm leid. Mögli- cherweise sei die Briefsendung bei der Post liegengeblieben, er möchte jedoch niemandem etwas unterstellen. Sein einziger Fehler sei gewesen, dass er die Ein- sprache nicht per Einschreiben geschickt habe, was ihm nun eine Lehre sei. Das Regionalgericht schloss in seinem Entscheid vom 18. Juni 2018 auf Ver- spätung und damit Ungültigkeit der Einsprache. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. Juni 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde und beantragte, dass in Abänderung des angefochte- nen Entscheids die Gültigkeit der Einsprache festzustellen sei. Im Rahmen des Schriftenwechsels verzichteten das Regionalgericht und die Generalstaatsanwalt- schaft auf eine Stellungnahme. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Feststellung, wonach seine Einsprache (mangels Rechtzeitigkeit) ungültig sei, in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Fris- ten, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu 2 laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung oder, im Fall von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung über- geben werden. Die Frist gilt als gewahrt, wenn – soweit hier interessierend – die Einsprache am letzten Tag der Frist bis spätestens 24.00 Uhr der Schweizerischen Post zu Handen der Staatsanwaltschaft übergeben worden ist (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 91 StPO, mit weiteren Hinweisen). Die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (RIEDO, a.a.O., N. 68 zu Art. 91 StPO, auch zum Folgenden). Die Beweislast trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist, ist doch der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupte- ten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten woll- te (BGE 142 V 389 E. 3.3, 117 V 261 E. 3b). Somit obliegt es dem Absender, nachzuweisen, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 5.1, je mit zahlreichen Hinweisen; auch zum Folgenden). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt (so auch RIEDO, a.a.O., N. 25 zu Art. 91 StPO). Wer be- hauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Post- briefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerle- gen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristab- lauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird die postalische Abstempelung am 3. Mai 2018 sowie der vom Regionalgericht berechnete Fristenlauf, wonach die Einsprachefrist des am 16. April 2018 zugestellten Strafbefehls am 17. April 2018 zu laufen begonnen und am 26. April 2018 geendet habe. Er wehrt sich indessen gegen die Sachverhaltsfeststellung, wonach das Datum des Poststempels auch dem Datum der Postaufgabe entspreche, er somit seine Einsprache – entgegen seinen Ausführungen – erst am 3. Mai 2018 und damit nach Ablauf der Einsprache- frist der Post übergeben haben soll. 4.2 Wie erwähnt begründet der Poststempel die Vermutung, die Sendung sei tatsäch- lich am fraglichen Tag aufgegeben worden (RIEDO, a.a.O., N. 25 zu Art. 91 StPO). Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer diese Vermutung zu widerlegen vermag. Der Beschwerdeführer macht geltend, den Strafbefehl nach seiner Ferien- 3 rückkehr am Montag, 16. April 2018, auf der Poststelle abgeholt, gleichentags Ein- sprache auf dem Strafbefehlsformular erhoben und das Couvert mit Einsprache am Folgetag, 17. April 2018, auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz (Geschäftslokal «C.________» am G.________-Platz in H.________) in einen Briefkasten an der I.________-Strasse in H.________, in der Nähe der Bäckerei D.________, einge- worfen zu haben. Seine Ehefrau, die als Geschäftsführerin der GmbH jeden Diens- tag die administrativen Arbeiten erledige, habe ihn begleitet und könne den Einwurf der Sendung in den Briefkasten bestätigen. Er vermute, dass Fehler bei der Post zur verspäteten Abstempelung und Versendung an die Staatsanwaltschaft geführt hätten. Der Verteidiger wies in diesem Zusammenhang auf selber erlebte Unre- gelmässigkeiten bei der Postzustellung in H.________ hin. Ferner wurde der Be- schwerde ein Schreiben der Ehefrau beigelegt, gemäss welchem sie den Briefein- wurf vom 17. April 2018 bestätigt. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zwar habe es vom Zeugnis der Ehefrau keine Kenntnis gehabt, indessen habe er bereits in seiner Stellungnahme an das Regionalgericht erklärt, dass seine Sendung wohl bei der Post liegen ge- blieben sei. Vor diesem Hintergrund hätten sich weitere Abklärungen seitens des Gerichts aufgedrängt. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, inwieweit sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren weitere Abklärungen aufgedrängt hätten. Solche sind nun jedenfalls ge- stützt auf die Ausführungen in der Beschwerde angezeigt. Der Umstand, dass erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers könne die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe bestätigen, schadet nicht. Eine Zeugenbestätigung kann auch erst nachträglich beigebracht werden und muss nicht bereits auf dem Briefumschlag vermerkt sein (Urteil des Bundesgerichts 4C.181/2005 vom 25. August 2005 E. 1). Zudem steht das Eheverhältnis der Zeugnisfähigkeit nicht entgegen. Die Nähe zur Prozesspartei ist lediglich eine Fra- ge der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2016 vom 19. April 2016 E. 2.1, auch zum Folgenden). Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage ist im Licht der gesamten (personen- und situationsbezogenen) Umstände zu prüfen. Auch wenn somit bei der Würdigung der Schilderung der Ehefrau gewisse Zurück- haltung geboten ist, bestehen im jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte, dass ihre Schilderung nachgeschoben und als unglaubhaft bezeichnet werden müsste. Dass der Beschwerdeführer den Zeugenbeweis nicht bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren beigebracht hat, ist nachvollziehbar. Als juristischer Laie musste ihm nicht be- wusst sein, wie substantiiert er seine Schilderung darzulegen hat, zumal er vom Gericht lediglich mit allgemein gehaltener Formulierung aufgefordert worden ist, Stellung zu nehmen. Da an die Folgen der Beweislosigkeit erhebliche Konsequenzen geknüpft sind (Rechtskraft des Strafbefehls), sich der Beschwerdeführer die (angeblich) zeitlich verzögerte Abstempelung und damit die Verspätung nur mit Fehler bei der Post- verarbeitung erklären kann, seine Ehefrau gesehen haben will, wie er die fragliche Briefsendung rechtzeitig eingeworfen habe, kann nicht von weiteren Abklärungen abgesehen werden. Unregelmässigkeiten bei der postalischen Verarbeitung (z.B. verspätete Leerung, zeitweiliger Verlust der Sendung auf dem Weg vom Briefkas- ten zur Poststelle oder verspätete Bearbeitung des Briefs auf der Poststelle) kön- 4 nen nicht von vornherein als unwahrscheinlich bezeichnet werden. Es ist somit an- gezeigt, bei der Post einen Bericht, insbesondere zur Frage, ob es in der fraglichen Zeit zu Unregelmässigkeiten gekommen ist, einzuholen. Hinsichtlich Glaubwürdig- keit der Ehefrau liessen sich mittels einer förmlichen Einvernahme weitere Schlüs- se ziehen. 4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf die Akten nicht beurteilt wer- den kann, ob die Einsprache rechtzeitig und damit gültig erfolgt ist oder nicht. Der Sachverhalt ist nicht liquid. Es fragt sich, ob die Beweiserhebung im Beschwerde- verfahren durchzuführen oder ob die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist. Das Beschwerdeverfahren ist ein schriftliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Aus der Schriftlichkeit des Verfahrens folgt, dass sich die Beschwerdeinstanz im Prinzip auf die Akten der Vorinstanz stützt und in der Regel keine Beweise erhebt. Beweiserhebungen der Beschwerdekammer sind indessen nicht per se ausge- schlossen (Art. 389 StPO) und drängen sich in gewissen Konstellationen geradezu auf. Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Es fehlt eine vollständi- ge Klärung des Sacherhalts und die Klärung erschöpft sich möglicherweise nicht nur im Einholen eines Berichts, weshalb ein kassatorischer Entscheid im Vorder- grund steht (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 397 StPO). Zudem steht das Beschleunigungsgebot ei- ner Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nicht entgegen und ginge dem Beschwerdeführer bei einer Beweiserhebung durch die Beschwerdeinstanz eine Rechtsmittelinstanz verloren. Vor diesem Hintergrund wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Regionalgericht zurückgewiesen. 5. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten von insgesamt CHF 250.00. Auch diese sind vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist beim vorliegenden Verfahrensausgang zudem gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog eine Entschädigung für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer legt die Bestimmung der angemessen Entschädigung ins Er- messen der Beschwerdekammer. Die Entschädigung wird somit pauschal festge- setzt auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 18. Juni 2018 des Regional- gerichts Berner Jura-Seeland wird aufgehoben. Die Sache geht zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht zurück. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (BJS 17 10841) Bern, 17. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6