3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - Staatsanwältin F.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)