19 Abs. 2 BetmG) mit einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr sowie der Vorstrafen des Beschwerdeführers erscheint die Dauer als verhältnismässig. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft steht das Verfahren kurz vor dem Abschluss. Noch anstehend sind die Anklageerhebung mit Fristansetzung und die Bearbeitung eventueller Beweisanträge. Die Dauer der Verlängerung um zwei Monate ist angesichts der noch anstehenden Arbeiten angemessen. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monaten bis am 21. August 2018 rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.