7 5.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. März 2018 in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 21. August 2018 führt zu einer Haftdauer von fünf Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) mit einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr sowie der Vorstrafen des Beschwerdeführers erscheint die Dauer als verhältnismässig.