Zwar steht es der Staatsanwaltschaft frei, der einvernommenen beschuldigten Person die Rechtslage zu erläutern, allerdings geht es nicht an, diese mit der Androhung der Verlängerung der Untersuchungshaft zu Aussagen zu bewegen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ändern indes letztlich nichts daran, dass vorliegend der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist und eine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aufgrund der damit einhergehenden erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer durch die drohenden Delikte, nicht in Frage kommt.