237 Abs. 3 StPO, vermögen diese doch nicht zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit Betäubungsmitteln in Kontakt kommt. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeführt «ich werde Sie ohnehin anklagen, ob Sie nun Aussagen machen oder nicht. Das andere ist die Haft, die Ihnen droht. Bei Aussagen nehme ich in Kauf, dass Sie untertauchen und würde Sie aus der Haft entlassen. Sind keine Aussagen da, besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, was bedeutet, dass ich einen Antrag auf Haftverlängerung stellen würde» (Z. 194 ff.).