Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach eine ambulante Behandlung mit Begleitung durch die Psychatrie-Spitex aufgrund der vielen Vorstrafen des Beschwerdeführers einen erneuten Rückfall nicht genügend zu verhindern vermöchte. Der Beschwerdeführer hat offenbar bereits eine Suchtbehandlung absolviert oder zumindest begonnen, welche augenscheinlich nicht erfolgreich war. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer kurz vor seiner Inhaftierung nach wie vor regelmässig in grösseren Mengen Drogen konsumiert (Heroin, Kokain).