6 5.2 Vorliegend sind angesichts der Rückfallgefahr sowie der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden könnte. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach eine ambulante Behandlung mit Begleitung durch die Psychatrie-Spitex aufgrund der vielen Vorstrafen des Beschwerdeführers einen erneuten Rückfall nicht genügend zu verhindern vermöchte.