Die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Delikte ist angesichts der schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers gross. Dem Beschwerdeführer muss daher eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. 4.7 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) ist demnach – auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen) – gegeben. Es kann offen bleiben, ob auch der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt wäre.