Der Beschwerdeführer hat offenbar nicht ernsthaft versucht, seine Lebensführung entscheidend zu ändern. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich bei Entlassung aus der Untersuchungshaft einer ambulanten Suchtbehandlung zu unterziehen mit Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex, muss angesichts dessen kritisch beurteilt werden (vgl. dazu auch die Ausführungen zu den Ersatzmassnahmen in E. 5.2 hiernach). Eine Suchtbehandlung dürfte im Übrigen kaum je geeignet sein, eine erhebliche Wiederholungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, muss sich die Behandlung doch zunächst erfolgreich etablieren.